Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ab 1. Juli 2025
Zum 1. Juli 2025 wurden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst. Damit wurde für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen. Die Höhe des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege beträgt seit dem 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen.
Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege so weit wie möglich angeglichen werden, wo die Vereinheitlichung dazu dient, den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und Hindernisse abzubauen. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen werden. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege. Zudem entfällt seit dem 1. Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit wird der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – künftig unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können. Zeitgleich werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag abgerechnet werden.
Es sind 3 Dinge wichtig hinsichtlich der Abrechnung der Urlaubs- und Verhinderungspflege:
- Miete
- Verpflegung/ Wäsche
- Pflege und Behandlungspflege
1.Miete
Die Mietkosten entstehen durch die Unterbringung in unserer Einrichtung, ähnlich wie die Kosten für ein Hotelzimmer. Die Kosten richten sich nach der Größe des jeweiligen Zimmers, dem Bedarf an Raum usw. Die Spanne der Mietpreise bewegt sich aktuell zwischen 30€/ Tag und 40€/ Tag. Hierbei handelt es sich um eine Warmmiete inklusive Strom und Wasser. Die Miete ist separat auf ein von uns in der Abrechnung benanntes Konto zu überweisen oder kann per Einzugsermächtigung eingezogen werden. Die Kosten für die Miete muss jeder Klient selbst tragen.
2.Verpflegung/ Wäsche
Während des Aufenthaltes in unserer Einrichtung werden die Bewohner voll verpflegt. Wie auch in unseren Senioren WGs gibt es 4 Mahlzeiten pro Tag (Frühstück, Mittagessen, Kaffeemahlzeit und Abendessen) und den dazu gehörigen Getränken.
Die Verpflegungskosten betragen aktuell pro Tag 35€. In den Verpflegungskosten ist die Beschaffung der Lebensmittel und Getränke enthalten, die Lagerung und die Zubereitung der Mahlzeiten. Ebenso ist das Waschen der Wäsche in dieser Summe inkludiert. Handtücher und Bettwäsche werden von der Einrichtung gestellt.
3.Pflege und Behandlungspflege
Die Pflege wird pauschal nach festgelegten Tagessätzen abgerechnet.
Die Tagessätze betragen aktuell (2025)
Pflegebedingter Aufwand des PG 2 65,00€ (ca. 54d)
Pflegebedingter Aufwand des PG 3 85,00€ (ca. 42d)
Pflegebedingter Aufwand des PG 4 105,00€ (ca.34d)
Pflegebedingter Aufwand des PG 5 125,00€ (ca. 28d)
Die Pflegekassen erstatten für die Verhinderungspflege der Pflegegrade 2-5 einen Jahresbetrag in Höhe von 3.539€/ Jahr.